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BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG
Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. /
Schlagwort(e): Rechtssache/Übernahmeangebot
BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA
Arzneimittel AG
08.02.2024 / 10:00 CET/CEST
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BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA
Arzneimittel AG
SdK initiiert Klagemöglichkeit
Den Aktionären der STADA Arzneimittel AG wurde am 19. Juli 2017 durch Nidda
Healthcare Holding AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der internationalen
Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 66,25
Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist (bis zum
Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von 63,76 % der
STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist (bis zum 01.
September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre angenommen Die
Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter Einschluss eigener
Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA betrug.
Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit 8.265.142
Aktien (13,26 % der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber
der Bieterin, dem Abschluss eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") zwischen Nidda Healthcare mit STADA
zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV
mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt.
Mehrere ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen
hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag zwischen
dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit
zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR
220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf die
Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei
Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich steht der Anspruch auf
Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der Stada AG zu,
die Ihre regulären Aktien zunächst in die zum Verkauf eingereichten
Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in nachträglich zum Verkauf
eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2 eingetauscht hatten und
diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient hatten.
Nach Aufforderung durch die BaFin hat die Bieterin eine entsprechende
Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass
aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede
der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung begann nach
Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017.
Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der
STADA sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2.
Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst
der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der Nachzahlungsanspruch ist Stand
heute somit noch nicht verjährt.
Die SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK
initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation mit
einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht
durchzusetzen. Ehemalige Aktionäre können sich unter www.sdk.org/stada
kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann sämtliche
Informationen zum Verfahren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail
unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur
Verfügung.
München, den 08. Februar 2023
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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