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EQS-News: BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG (deutsch)

BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG

Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. /

Schlagwort(e): Rechtssache/Übernahmeangebot

BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA

Arzneimittel AG

08.02.2024 / 10:00 CET/CEST

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BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA

Arzneimittel AG

SdK initiiert Klagemöglichkeit

Den Aktionären der STADA Arzneimittel AG wurde am 19. Juli 2017 durch Nidda

Healthcare Holding AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der internationalen

Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein freiwilliges

öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 66,25

Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist (bis zum

Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von 63,76 % der

STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist (bis zum 01.

September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre angenommen Die

Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter Einschluss eigener

Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA betrug.

Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit 8.265.142

Aktien (13,26 % der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber

der Bieterin, dem Abschluss eines Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") zwischen Nidda Healthcare mit STADA

zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV

mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt.

Mehrere ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen

hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag zwischen

dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit

zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR

220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf die

Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei

Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich steht der Anspruch auf

Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der Stada AG zu,

die Ihre regulären Aktien zunächst in die zum Verkauf eingereichten

Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in nachträglich zum Verkauf

eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2 eingetauscht hatten und

diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient hatten.

Nach Aufforderung durch die BaFin hat die Bieterin eine entsprechende

Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass

aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede

der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung begann nach

Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017.

Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der

STADA sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2.

Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst

der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der Nachzahlungsanspruch ist Stand

heute somit noch nicht verjährt.

Die SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK

initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation mit

einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht

durchzusetzen. Ehemalige Aktionäre können sich unter www.sdk.org/stada

kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann sämtliche

Informationen zum Verfahren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail

unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur

Verfügung.

München, den 08. Februar 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b

80331 München

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Dr. Marc Liebscher

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AXC0116 2024-02-08/10:00

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