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EQS-News: Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung (deutsch)

Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung

EQS-News: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung

07.06.2024 / 10:03 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

bet-at-home.com AG

Düsseldorf

WKN A0DNAY

ISIN DE000A0DNAY5

Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre* der bet-at-home.com AG,

Düsseldorf, hiermit ein zu der am Dienstag, den 16. Juli 2024, um 10:00 Uhr

stattfindenden

ordentlichen virtuellen Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung wird in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß §

118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der

Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter

der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Die gesamte

Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem passwortgeschützten

InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre am

Tag der Hauptversammlung übertragen. Der Zugang zum InvestorPortal findet

sich unter:

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unter

Ziffer III. dieser Einladung näher beschrieben - ausüben. Wir bitten um

besondere Beachtung der in dieser Einberufung unter Ziffer III. enthaltenen

Hinweise.

* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser

Einberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische Schreibweise

verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne

der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.)

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten

Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten

Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 nebst dem erläuternden Bericht

des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des

Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den

Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch

die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176

Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer

Beschlussfassung hierzu bedarf. Die Hauptversammlung hat zu diesem

Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das

Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für

das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats

für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und

Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MÖHRLE HAPP LUTHER Valuation GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und

Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.

Hinweis:

Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. April 2014 ("EU-Abschlussprüferverordnung") legt der

Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung von

Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vor. Außer im Fall der

Erneuerung eines Prüfungsmandats ist die Empfehlung des Prüfungsausschusses

im Anschluss an ein Auswahlverfahren, das in der

EU-Abschlussprüferverordnung näher geregelt ist, zu erstellen. Abgesehen vom

Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats muss die Empfehlung begründet

werden und mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat enthalten, und

der Prüfungsausschuss teilt unter Angabe der Gründe seine Präferenz für

einen der beiden Vorschläge mit. Nach Art. 16 Abs. 5

EU-Abschlussprüferverordnung hat der an die Hauptversammlung des geprüften

Unternehmens gerichtete Vorschlag für die Bestellung von Abschlussprüfern

oder Prüfungsgesellschaften die Empfehlung und Präferenz, die der

Prüfungsausschuss oder das Gremium mit vergleichbarer Funktion ausgesprochen

bzw. angegeben hat, zu enthalten. Vor diesem Hintergrund wird folgendes

mitgeteilt:

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern. Besteht der

Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss

(vgl. § 107 Abs. 4 AktG). Da vorliegend keine Erneuerung eines

Prüfungsmandats erfolgen soll, wurde ein Auswahlverfahren gem. der

EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführt. Als Prüfungsausschuss hätte der

Aufsichtsrat demnach die Empfehlung ausgesprochen, der Hauptversammlung als

Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024

entweder die MÖHRLE HAPP LUTHER Valuation GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, oder die Ypsilon Audit GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, vorzuschlagen und hätte eine

Präferenz für die MÖHRLE HAPP LUTHER Valuation GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung zu

erklären, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch

Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6

EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. Diese

Voraussetzungen treffen auf den Aufsichtsrat und seinen Wahlvorschlag zu.

5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gem. § 162

AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gem. §

162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem

einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des

Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§

290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung

(Vergütungsbericht). Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß den Vorgaben des §

162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer

erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die Hauptversammlung

der börsennotierten Gesellschaft beschließt gem. § 120a Absatz 4 AktG über

die Billigung des geprüften Vergütungsberichts.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und

geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023, der nebst dem

Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts unter Ziffer II.

wiedergegeben ist, zu billigen.

6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 17 Absatz 2 (Record

Date)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben

wollen, müssen sich gem. § 17 Absatz 1 der Satzung zur Hauptversammlung

anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

nachweisen. Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch

einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des

Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein vom

Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der

Nachweis hat sich gem. § 17 Absatz 2 der Satzung auf den Beginn des

einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die derzeitige

Satzungsbestimmung entspricht dem Wortlaut von § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG in

der bis zum 14. Dezember 2023 geltenden Fassung. Die gesetzliche Bestimmung

wurde zum 15. Dezember 2023 durch das Gesetz zur Finanzierung von

zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) insoweit geändert,

dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr auf den "Geschäftsschluss

des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen" hat. Eine materielle Änderung

des relevanten Zeitpunktes ist mit der Neuregelung folglich nicht verbunden.

§ 17 Absatz 2 der Satzung soll an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst

werden und diesem künftig entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 Absatz 2 der Satzung wie folgt

neu zu fassen:

"(2) Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch

einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des

Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein vom

Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der

Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung in Textform in deutscher oder

englischer Sprache erfolgen und er hat sich auf den Geschäftsschluss des 22.

Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen."

7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals

und Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von § 4

Absatz 3 der Satzung nebst Aufhebung des gem. § 4 Absatz 3 der Satzung

derzeit bestehenden genehmigten Kapitals

Derzeit besteht in § 4 Absatz 3 der Satzung ein genehmigtes Kapital. Danach

ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17.

Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 1.403.600 durch ein-

oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.403.600 auf den Inhaber lautende

Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und das Bezugsrecht

in bestimmten Fällen auszuschließen, u.a. bei Bareinlagen bis zu einem

Betrag, der zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet, wenn die

Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der

bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der

endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.

Mit dem ZukunftsfinanzierungsG (siehe dazu Tagesordnungspunkt 6) wurde auch

§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, der den so genannten "erleichterten

Bezugsrechtsausschluss" regelt, geändert: Ein Ausschluss des Bezugsrechts

ist demnach insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen

Bareinlagen zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der

Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (bisher galt

hier eine Grenze von zehn vom Hundert des Grundkapitals). Der Gesetzgeber

hat die Änderung damit begründet, dass Aktiengesellschaften so eine höhere

Flexibilität bei ihrer Finanzierung erhalten. Der bestehende Schutz der

Altaktionäre bleibe erhalten. Diese sind gem. der Gesetzesbegründung

weiterhin vor einer Verwässerung ihrer Anteile durch das qualifizierte

Mehrheitserfordernis, die Koppelung des Ausgabebetrages an den Börsenpreis

sowie die Möglichkeit des Nachkaufs von Aktien an der Börse geschützt.

Vorstand und Aufsichtstrat sind der Auffassung, dass die Gesellschaft von

der gesetzlichen Neuregelung durch die Schaffung eines entsprechenden

genehmigten Kapitals mit erweiterter Ermächtigung zum erleichterten

Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen sollte, um ihre Flexibilität bei

möglichen Kapitalaufnahmen zu erhöhen. Eine entsprechende Ermächtigung für

ein genehmigtes Kapital kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren

erteilt werden. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des

Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht

übersteigen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter Aufhebung des bestehenden

genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 3.509.000

zu schaffen und hierzu § 4 Absatz 3 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung

des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt zu

ändern:

"(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum

15. Juli 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.509.000 durch

ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.509.000 auf den Inhaber lautende

Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital

2024). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den

weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe

festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten

(einschließlich der Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186

Absatz 5 AktG, d.h. die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten,

Wertpapierinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz

1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit

der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug

anzubieten). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen

auszuschließen:

* für Spitzenbeträge;

* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von

Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an

Unternehmen;

* bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zwanzig vom Hundert des zum

Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt

der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht

überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,

der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft

zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht

wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien

angerechnet (Anrechnung), die (i) während der Laufzeit dieser

Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder

entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter

Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden; anzurechnen

sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von

Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder

Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben

werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder

Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer

anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender

Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder einer

unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der

Gesellschaft ausgegeben werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses

Spiegelstrichs verminderte Höchstgrenze wird nach einer erfolgten

Anrechnung mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung

beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des

Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und

zwar in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigen Ermächtigung das

Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen

werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag, der zwanzig vom Hundert

des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum

Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals

nicht überschreitet.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach

vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals

entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls

das genehmigte Kapital bis zum 15. Juli 2029 nicht oder nicht vollständig

ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist

anzupassen."

II. Wiedergabe des Vergütungsberichts gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr

2023

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 nebst Vermerk des unabhängigen

Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Absatz

3 AktG

1. Einleitung

Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der bet-at-home.com AG

wurde von der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 angenommen. Das aktuelle

Vergütungssystem für den Vorstand der bet-at-home.com AG wurde von der

Hauptversammlung am 26. Mai 2023 angenommen und ersetzt das am 17. Mai 2022

gebilligte Vergütungssystem des Vorstands.

Die aktuellen Vergütungssysteme sowie der vorliegende Vergütungsbericht für

die Bezüge der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der

bet-at-home.com AG wurden entsprechend des Gesetzes zur Umsetzung der

zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sowie des Aktiengesetzes und des

Corporate Governance Kodex in den Fassungen vom 16. Dezember 2019 und vom

28. April 2022 erstellt und sollen einen umfassenden Überblick über die den

Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023

gewährten Vergütungen geben. Die Vergütungsstrukturen sind dabei auf eine

nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet und

sollen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen

Entwicklungsziele der Gesellschaft beitragen.

2. Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder

2.1. Grundsätze des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder

Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die

Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich

angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie

den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des

Vergütungssystems für den Vorstand der bet-at-home.com AG zielt dabei auf

eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine

erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Grundsätzlich orientiert sich der

Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und des

Vergütungssystems an den folgenden Leitlinien:

Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteil

zur Förderung der Geschäftsstrategie. Hierzu sollen insbesondere die

variablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischen

Ziele anknüpfen. Im Mittelpunkt steht hierbei ein profitables Wachstum,

insbesondere gemessen an den Zielgrößen (i) Brutto-Wett- und Gamingertrag

des Konzerns sowie (ii) des Konzernergebnisses bereinigt um Ertragssteuern,

Finanzergebnis und Abschreibungen (EBITDA), wobei in Abstimmung mit dem

Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 das EBITA vor Sondereinflüssen Anwendung

gefunden hat. Um auch eine Anknüpfung an die Interessen der Aktionärinnen

und Aktionäre sicherzustellen, werden die variablen Vergütungskomponenten um

eine mehrjährige Komponente, die auf Basis der Entwicklung des Aktienkurses

ermittelt wird, erweitert. Die Schaffung und Erhaltung von Werten für die

Aktionärinnen und Aktionäre führt so auch zu einer positiven

Gehaltsentwicklung. Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird dabei durch

adäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablen

Vergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt ("pay for performance").

* (Zur Definition der verwendeten Nicht-IFRS-Leistungskennzahl "EBITDA vor

Sondereinflüssen" wird auf den Abschnitt "Sonstige Finanzinformationen -

EBITDA vor Sondereinflüssen als alternative Leistungskennzahl" in der

Pressemitteilung vom 6. März 2024 sowie auf den veröffentlichten

Geschäftsbericht 2023 verwiesen.)

Zudem fließen in die Bemessung der Vergütung nicht-finanzielle

Leistungskriterien wie Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity

sowie Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekte ein.

Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablen

Bestandteile incentivieren so eine langfristige und nachhaltige Entwicklung

des bet-at-home.com AG Konzerns.

2.2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des

Vergütungssystems

Die Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit

festgelegt. Von der Einrichtung eines gesonderten Personalausschusses wurde

abgesehen, da der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern besteht

und es daher eines solchen Ausschusses nicht bedarf. Falls erforderlich,

werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnung

für den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet,

etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsrat

gestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unter

Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere der

Vorgaben des AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, etwaiger

aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate

Governance Kodex. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit.

Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem wird der

Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorgelegt.

Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete

Ziel-Gesamtvergütung fest.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und

die Angemessenheit der Vergütung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a

Absatz 1 AktG wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die

Vorstandsmitglieder im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle

vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung

vorlegen.

Das vorliegende System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands findet

Anwendung für die künftigen Vorstandsdienstverträge. Bestehende

Vorstandsdienstverträge können im Einklang mit diesem Vergütungssystem

angepasst werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 87a Absatz 2

AktG) kann der Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Vergütungssystems in

außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von den nachstehend beschriebenen

Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des

langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.

2.2.1. Horizontaler Vergleich

Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wurde nach einer geeigneten

Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung

gesucht. Nach Auffassung des Aufsichtsrats hat sich keine geeignete

Vergleichsgruppe (börsennotierte online Wett- und Glückspielanbieter)

ergeben, die belastbare Aussagen für einen horizontalen Vergleich liefert.

Allerdings wurden allgemein zugängliche Vergütungsstudien berücksichtigt,

die nur einen vergleichenden Anknüpfungspunkt zur Unternehmensgröße und zu

weiteren, nicht weitergehend spezifizierten Aspekten ermöglichen.

2.2.2. Vertikaler Vergleich

Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter wurden im

Rahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt. Analog zur bisherigen Praxis

berücksichtigt der Aufsichtsrat die Relation der Vergütung zu den leitenden

Angestellten im Konzern, dem erweiterten Führungskreis sowie zur Belegschaft

insgesamt. Diese Betrachtung erfolgte auch im zeitlichen Verlauf über die

letzten drei Jahre.

2.3. Vergütungsbestandteile im Einzelnen

2.3.1. Feste Vergütungsbestandteile

Die den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems gewährten

festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundbezüge sowie

Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage erhalten die Mitglieder des

Vorstandes nicht.

Grundbezüge

Das Vorstandsmitglied erhalten eine feste Grundvergütung. Dabei kann

vorgesehen werden, dass diese monatlich zahlbar sind oder in bis zu vierzehn

(14) Monatsgehältern.

Nebenleistungen

Nebenleistungen werden auf der Grundlage von Dienstverträgen mit den

einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt und können beispielsweise

Folgendes umfassen: die Privatnutzung von Firmen-PKW, Sonderzahlungen wie

die Zahlung von Schulgeld, Wohn-, Miet- und Umzugskosten, Erstattung von

Honoraren zur Erstellung von Einkommensteuerunterlagen,

Gebührenerstattungen, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme der

hier dargestellten Versorgungszusagen), Zuschüsse zur Unfall, Lebens- und

Krankenversicherung oder anderen Versicherungen. Nebenleistungen können

einmalig oder wiederholt gewährt werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten

angemessenen Urlaub.

Versorgungszusagen

Versorgungszusagen erhalten die Vorstandsmitglieder nicht.

Im Geschäftsjahr 2023 wurden dem Vorstandsmitglied folgende feste

Vergütungsbestandteile gewährt:

Gewährte MMag. Marco

Zuwendungen (in Falchetto

EUR) Vorstand

2022 2023 2023 (Min) 2023 (Max)

Festvergütung 325.367,19 439.999,90 439.999,90 439.999,90

Beratungsleistun- 0,00 0,00 0,00 0,00

gen

Summe 325.367,19 439.999,90 439.999,90 439.999,90

2.3.2. Variable Vergütung 1 ("VV1")

Im Rahmen des Vergütungssystems steht den Mitgliedern des Vorstands eine

Variable Vergütung 1 zu, die zu einer jährlichen Bonuszahlung führen kann.

Die Variable Vergütung 1 belohnt die Mitglieder des Vorstands für den Erfolg

des Konzerns anhand bestimmter Finanzkennzahlen sowie nicht-finanzieller

Erfolgsziele.

Zielbeträge

Mit den Vorständen werden in den Dienstverträgen hinsichtlich der Variablen

Vergütung 1 Zielbeträge vereinbart, die ihnen bei 100 %-Zielerreichung

gewährt werden ("VV1-Zielbetrag"). Die Berechnung der Variablen Vergütung 1

erfolgt auf der Grundlage des VV1-Zielbetrags im Rahmen eines

Zielerreichungskorridors von 50 % bis 200 %. Für den Zielerreichungskorridor

sind der Zielwert bei 100 %-Zielerreichung sowie die Ober- und Untergrenze

festzulegen. Dies muss nicht arithmetisch ausgehend von einem Zielwert bei

100 %-Zielerreichung erfolgen. Die genaue Auszahlung ergibt sich aus der

Multiplikation des Grades der Zielerreichung mit dem VV1-Zielbetrag des

einzelnen Vorstandsmitglieds. Bei Zielüberschreitung findet eine Erhöhung

bis maximal 200 % des Zielbetrages (Cap) statt. Bei Zielerreichung von bis

zu 50 % reduziert sich die Variable Vergütung 1 linear; bei Zielerreichung

von weniger als 50 % entfällt die Variable Vergütung 1 vollständig. Der

Aufsichtsrat ist berechtigt, von dem vorgenannten Zielerreichungskorridor

bei Abschluss der Vorstandsverträge zu Gunsten der Gesellschaft abzuweichen.

Erfolgsziele

Die festzulegenden Bemessungsfaktoren für die Variable Vergütung 1 umfassen

finanzielle Leistungskriterien und können zudem - soweit rechtlich zulässig

- erfolgsrelevante operative Kennzahlen (wie zum Beispiel die Anzahl

registrierter Kunden und die Kundenaktivität) umfassen (zusammen

"finanzielle Leistungskriterien").

Zudem sollen bis zu 10 % des VV1-Zielbetrags auf nicht-finanzielle

Leistungskriterien entfallen.

Finanzielle Leistungskriterien

Als finanzielle Leistungskriterien kann insbesondere Bezug genommen werden

auf den erzielten Brutto-Wett- und Gamingertrag sowie auf das EBITDA, seit

dem Geschäftsjahr 2023 das EBITDA vor Sondereinflüssen*, sowie auf operative

Kennzahlen (wie zum Beispiel die Anzahl registrierter Kunden und die

Kundenaktivität).

* (Zur Definition der verwendeten Nicht-IFRS-Leistungskennzahl "EBITDA vor

Sondereinflüssen" wird auf den Abschnitt "Sonstige Finanzinformationen -

EBITDA vor Sondereinflüssen als alternative Leistungskennzahl" in der

Pressemitteilung vom 6. März 2024 sowie auf den veröffentlichten

Geschäftsbericht 2023 verwiesen.)

Für jedes Geschäftsjahr werden entsprechende finanzielle und

nicht-finanzielle Erfolgsziele festgelegt.

Nicht-finanzielle Erfolgsziele

Als nicht-finanzielle Leistungskriterien sollen neben Kriterien wie

Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowie

Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekte, die bis zu 10

% der Gesamtzielerreichung ausmachen sollen, in die Zielvereinbarung mit

aufgenommen werden.

Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele soll im Rahmen der

Vereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern definiert werden, unter welchen

Voraussetzungen das jeweilige Ziel voll erfüllt ist (100 % Zielerreichung

des einzelnen Kriteriums) und welche Parameter zur Beurteilung des Grades

der Zielerreichung herangezogen werden. Bei nicht-finanziellen strategischen

Projektzielen werden insbesondere Aspekte wie Qualität, Budgeteinhaltung und

Termintreue berücksichtigt.

Änderung von Erfolgszielen

Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist ausgeschlossen.

Berechnung der Zielerreichung / Fälligkeit

Die Gesamt-Zielerreichung der Variablen Vergütung 1 ergibt sich aus dem

vereinbarten Durchschnitt der einzelnen Leistungskriterien und dem Grad der

jeweiligen Zielerreichung. Die Fälligkeit der auf dieser Grundlage zur

gewährenden Variablen Vergütung 1 für ein Geschäftsjahr tritt jeweils in dem

Monat nach Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch

den Aufsichtsrat der Gesellschaft ein.

Entfall der Variablen Vergütung 1

Sofern die Gesellschaft das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne

des § 626 BGB kündigt, entfällt die Variable Vergütung 1 für das

Geschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam wird. Für sonstige Fälle der

vorzeitigen Beendigung erhält der Vorstand die VV1-Zahlung pro rata

temporis.

Im Geschäftsjahr 2022 wurde dem Vorstandsmitglied die folgende STI (ein so

genanntes Short Term Incentive) Vergütung gewährt:

Gewährte Zuwendungen (in EUR) MMag. Marco Falchetto

Vorstand

2022 2022 (Min) 2022 (Max)

Short-term Incentive (STI) 0,00 0,00 0,00

Summe 0,00 0,00 0,00

Im Geschäftsjahr 2023 wurde dem Vorstandsmitglied die folgende VV1 gewährt:

Gewährte Zuwendungen (in MMag. Marco Falchetto

EUR) Vorstand

2023 2023 (Min) 2023

(Max)

Variable Vergütung "VV1" 125.000,00 0,00 500.000,00

Summe 125.000,00 0,00 500.000,00

Der im Jahr 2023 rückgestellte VV1 beruht auf einer geschätzten Berechnung

aufgrund der Komplexität der variablen Komponente EBITDA vor

Sondereinflüssen*, welcher mit dem AR beschlossenen und der Definition des

Haupteigentümers der bet-at-home.com AG folgend im Geschäftsjahr 2023

eingeführt wurde. Mit Feststellung des Konzernabschlusses im Folgejahr 2024

wird der VV1 neu bewertet und im Geschäftsjahr 2024 berücksichtigt.

* (Zur Definition der verwendeten Nicht-IFRS-Leistungskennzahl "EBITDA vor

Sondereinflüssen" wird auf den Abschnitt "Sonstige Finanzinformationen -

EBITDA vor Sondereinflüssen als alternative Leistungskennzahl" in der

Pressemitteilung vom 6. März 2024 sowie auf den veröffentlichten

Geschäftsbericht 2023 verwiesen.)

2.3.3. Variable Vergütung 2 ("VV2")

Mit den Mitgliedern des Vorstands kann eine Variable Vergütung 2 vereinbart

werden. Diese kann zu einer Bonuszahlung nach Ablauf eines

Betrachtungszeitraums von mindestens drei und maximal fünf Jahren führen

("Betrachtungszeitraum"). Für den Fall eines Change of Control und für den

Fall von wesentlichen Strukturmaßnahmen kann ein vorzeitiger Ablauf des

Betrachtungszeitraums und eine vorzeitige Abrechnung und Auszahlung der

Variablen Vergütung 2 vereinbart werden.

Die Entstehung und Höhe der Variablen Vergütung 2 hängen von der Entwicklung

der Marktkapitalisierung der bet-at-home.com AG im Betrachtungszeitraum wie

folgt ab:

Zu Beginn des Betrachtungszeitraums wird ein Aktienkurs der Gesellschaft

festgelegt ("Basispreis"). Anhand des Basispreises wird die

Marktkapitalisierung der Gesellschaft durch Multiplikation mit der Anzahl

der ausstehenden Aktien berechnet ("Marktkapitalisierung 1").

Zum Ablauf des Betrachtungszeitraums wird die Marktkapitalisierung erneut

ermittelt ("Marktkapitalisierung 2"). Grundlage der Ermittlung der

Marktkapitalisierung 2 ist der Durchschnittskurs in den sechs Monaten vor

Ablauf des Betrachtungszeitraums ("Relevanter Kurs"). Der Aufsichtsrat kann

mit den Vorstandsmitgliedern vereinbaren, dass der Relevante Kurs unter

bestimmten Bedingungen anzupassen ist, wenn der Relevante Kurs nach

anerkannten Methoden vom fairen Wert der Aktien um mehr als 20 % abweicht

(beruhend auf EBITDA Multiplikatoren).

Die "Steigerung der Marktkapitalisierung" im Betrachtungszeitraum entspricht

der Marktkapitalisierung 2 abzüglich der Marktkapitalisierung 1.

Die Variable Vergütung 2 berechnet sich anhand eines mit dem

Vorstandsmitglied vereinbarten Prozentsatzes der Steigerung der

Marktkapitalisierung, der bis zu 5,00 % betragen kann. Dabei können

erforderliche Mindestziele für die Steigerung der Marktkapitalisierung und

Prozentstaffeln vereinbart werden.

Die Fälligkeit der Variablen Vergütung 2 für einen Betrachtungszeitraum

tritt jeweils in dem Monat nach Billigung des Jahresabschlusses und des

Konzernabschlusses für das zum bzw. nach Ende des Betrachtungszeitraums

abgelaufene Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft ein.

Weder im Geschäftsjahr 2022 wurde dem Vorstandsmitglied ein LTI noch im

Geschäftsjahr 2023 eine VV2 gewährt. Allerdings erfolgt die rechnerische

Zuteilung der Ansprüche proportional zum Leistungszeitraum bis zum

Geschäftsjahr 2027. Die Entstehung und Höhe der variablen Vergütung 2 (VV2)

wird von der Entwicklung der Marktkapitalisierung der bet-at-home.com AG im

Betrachtungszeitraum abhängen.

Gewährte Zuwendungen (in EUR) MMag. Marco Falchetto

Vorstand

2022 2022 (Min) 2022 (Max)

Long-term Incentive (LTI) 0,00 0,00 0,00

Summe 0,00 0,00 0,00

Gewährte Zuwendungen (in EUR) MMag. Marco Falchetto

Vorstand

2023 2023 (Min) 2023 (Max)

Variable Vergütung "VV2" 0,00 0,00 0,00

Summe 0,00 0,00 0,00

2.4. Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe

der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.

Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben

und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie

den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat

dafür Sorge zu tragen, dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung

nicht ohne besondere Gründe übersteigt.

Die Ziel-Gesamtvergütung für den Vorstand ergibt sich aus der Grundvergütung

und der Variablen Vergütung 1 bei 100 %-Zielerreichung.

Hinzu kommt die Variable Vergütung 2, die keine Komponente ist, die anhand

eines Zielerreichungsgrades auf Grundlage einer Zielvereinbarung zu bemessen

ist. Grund hierfür ist, dass die Variable Vergütung 2 abhängig ist von der

Steigerung der Marktkapitalisierung und somit abhängig von der Entwicklung

des Aktienkurses ist.

Bei der Bemessung der Ziel-Gesamtvergütung für den Vorstand wird der

Aufsichtsrat daher hinsichtlich der Variablen Vergütung 2 u.a. die

Konsensschätzungen von Analysten zugrunde legen und die Zielvergütung aus

der Variablen Vergütung 2 hieraus festlegen.

2.5. Maximalvergütung

Der maximale Betrag der festen Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen beträgt

für das Vorstandsmitglied EUR 500.000 p.a.

Der maximale Betrag der Variablen Vergütung 1 beträgt bei 100

%-Zielerreichung für jedes Vorstandsmitglied EUR 300.000 p.a.

Die Zahlung aus der Variablen Vergütung 2 ist beschränkt auf das Zehnfache

der im Betrachtungszeitraum ausgezahlten Grundvergütung addiert mit der im

Betrachtungszeitraum ausgezahlten Variablen Vergütung 1.

2.6. Zusagen gegenüber Mitgliedern des Vorstands für den Fall des

Ausscheidens

Der Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, in

dem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds des Vorstands oder die

Bestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungen

festlegen. Dies umfasst Fälle wie den Eintritt in den Ruhestand oder die

volle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigung

des Dienstvertrags oder die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem

Grund, die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund, den Übergang eines

Dienstvertrags auf den Hauptaktionär der Gesellschaft oder auf ein mit dem

Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Für jeden dieser

Fälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungen

gelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile entweder vollständig

oder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder des

Vorstands bzw. - im Todesfall - an die Erben des betreffenden Mitglieds des

Vorstands gezahlt werden oder verfallen. In jedem Fall kann eine Zahlung von

variablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit den

Zielvorgaben und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligen

Planbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen erfolgen, auf die in den

Dienstverträgen verwiesen wird bzw. die in den Dienstverträgen mit den

jeweiligen Mitgliedern des Vorstands vereinbart sind.

Der Aufsichtsrat schließt mit Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge ab,

die ein Abfindungs-Cap vorsehen.

Abfindungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit

ohne wichtigen Grund dürfen nicht höher sein als insgesamt zwei

Jahresgehälter, max. jedoch den bei Ausscheiden noch bestehenden

Gesamtvergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrages begrenzt

("Abfindungs-Cap").

Für den Fall einer vorübergehenden, vom Vorstandsmitglied nicht grob

fahrlässig oder vorsätzlich zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit infolge von

Krankheit oder Unfall oder aus anderen vom Vorstandsmitglied nicht zu

vertretenden Gründen kann der Aufsichtsrat festlegen, dass die feste

Vergütung für die Dauer von bis zu sechs Monaten fortgezahlt wird, jedoch

nicht über das Ende des Vorstandsvertrags hinaus.

Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des

Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines

Kontrollwechsels (Change of Control) dürfen nicht vereinbart werden.

Besteht ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrags, werden

keine Abfindungszahlungen geleistet.

Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands für den Fall, dass ihr

Anstellungsvertrag nicht verlängert wird oder aus sonstigem Grund vor Ende

der regulären Laufzeit endet, vereinbaren, dass diese ein Übergangsgeld in

Höhe von 50 % des letzten Brutto-Jahresgehalts (inkl. variablem

Vergütungsbestandteil) erhalten. Das Übergangsgeld darf nicht bezahlt

werden, wenn der Vertrag verlängert wird. Der Anspruch auf Zahlung des

Übergangsgeldes entfällt, wenn das Vorstandsmitglied eine ihm angebotene

Wiederbestellung und Verlängerung des Vorstandsvertrags zu gleich oder für

ihn günstigeren Bedingungen abgelehnt hat oder die Nichtverlängerung oder

Beendigung auf einem von dem Vorstandsmitglied verschuldeten wichtigen Grund

beruht oder auf einer von dem Vorstandsmitglied ausgesprochenen ordentlichen

Kündigung.

Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches

Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu zwei (2) Jahren vereinbaren.

Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können die

Mitglieder des Vorstands eine Vergütung in Höhe von bis zu 100 % ihrer

jeweiligen Grundvergütung pro Jahr der jeweiligen Geltungsdauer des

nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhalten. Zahlungen im Rahmen eines

nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungen

zu verrechnen.

2.7. Möglichkeiten der Gesellschaft, Variable Vergütungsbestand-Teile

zurückzufordern

Der Aufsichtsrat kann festlegen, dass noch nicht ausgezahlte variable

Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückbehalten und nicht

ausgezahlt werden ("Claw Back"), wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten des

Vorstandsmitglieds vorliegt. Über den Claw Back entscheidet der Aufsichtsrat

nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Aufsichtsrat vereinbart mit dem

Vorstandsmitglied im Einzelnen, wann ein schwerwiegendes Fehlverhalten des

Vorstandsmitglieds in diesem Sinne anzunehmen ist.

Ein Claw Back ist dabei in Bezug auf Jahresboni jedenfalls für das

Geschäftsjahr zulässig, in dem das Fehlverhalten stattgefunden hat.

Hinsichtlich mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteilen ist ein Claw

Back zulässig, wenn und soweit sich das schwerwiegende Fehlverhalten binnen

der Bemessungszeit bzw. Wartezeit ereignet hat.

Ein Claw Back ist ferner zulässig, wenn und soweit eine variable Vergütung

auf der Grundlage eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses ausgezahlt

wurde und auf Grund einer nachträglichen Korrektur festgestellt wurde, dass

die Grundlage für die Bemessung der variablen Vergütung zu hoch angesetzt

war. Auch Rückforderungen bereits ausgezahlter Beträge können vereinbart

werden. Beträge, die im Rahmen des Claw Back zurückbehalten oder aber vom

Vorstandsmitglied zurückgezahlt werden, werden auf einen etwaigen

Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, der aus dem Fehlverhalten des

Vorstandsmitglieds folgt, angerechnet.

2.8. Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten

Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung

gekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen Vorgaben; Vereinbarungen zur

Amtsniederlegung und ordentlichen Kündigung durch das Vorstandsmitglied

können getroffen werden. Die erstmalige Bestellung von ordentlichen

Vorstandsmitgliedern erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre.

Sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied haben das Recht zur

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.

2.9. Vergütungssystem im Fall von besonderen und Außergewöhnlichen Umständen

Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer

schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat der Aufsichtsrat das

Recht, gemäß § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem

abzuweichen und die Regelungen bezüglich der Vergütungsstruktur und der

individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen

Verfahren zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens

der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur

durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger

Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems,

von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das

Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und

deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat

vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne

Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit

dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der

konkreten Situation wiederherzustellen.

3. Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den

gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen

Corporate Governance Kodex.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen

sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der

Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die

Vergütungsregelungen anderer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt

werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied

oder Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen,

um hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten zu können. Dies ist

Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands,

die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche

Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.

Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat

durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen

Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewährung einer reinen Festvergütung hat

sich dabei bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine

reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, eine

unabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats

sicherzustellen. Dies folgt damit auch inhaltlich den Empfehlungen des

Deutschen Corporate Governance Kodex. Entsprechend der Empfehlung des

Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des

Vorsitzenden durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen

berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll daher das

Doppelte der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten.

Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält daher keine variablen

Vergütungsbestandteile und auch keine aktienbasierten Bestandteile.

Die jährliche Festvergütung wird jeweils einen Monat nach Ablauf des

Geschäftsjahres gezahlt. Es bestehen entsprechend keine Aufschubzeiten für

die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen. Die Vergütung ist an den Bestand

des Aufsichtsratsmandats gekoppelt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied

unterjährig aus, so erhält er die Vergütung pro rata temporis. Zusagen von

Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen

bestehen nicht. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der

Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung.

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf

Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. In regelmäßigen

Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine

Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung

noch marktgerecht und angemessen sind. Die in den Geschäftsordnungen für den

Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit

Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und

Überprüfung des Vergütungssystems eingehalten. Es wird darauf geachtet, dass

externe Vergütungsexperten, soweit solche hinzugezogen werden, unabhängig

sind; dabei wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt.

4. Vergütungen im Überblick

4.1. Vergütung des Vorstands

4.1.1. Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023

Das einzige Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft wurde von

Konzerngesellschaften im Geschäftsjahr 2023 mit fixen Bezügen in Höhe von

439,9 TEUR vergütet. Variable Bezüge wurden im Geschäftsjahr 2023 in Höhe

von 125 TEUR gewährt.

Die Gesellschaft trug im Geschäftsjahr 2023 die Kosten nach dem

österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

(BMSVG) anfallenden Beitrage in Höhe von TEUR 10,1 (Vorjahr: TEUR 6). Eine

Unfallversicherung zugunsten eines Vorstandsmitgliedes wurde im

Geschäftsjahr 2023 nicht übernommen (Vorjahr: TEUR 0).

Es gab keine Abweichungen zum Vergütungssystem des Vorstands. Variable

Vergütungsbestandteile wurden nicht zurückgefordert. Darüber hinaus

erfolgten keine zusätzlichen Leistungen für Vorstandsmitglieder von Dritten

und auch keine zusätzlichen Leistungen aufgrund vorzeitiger Beendigung der

Tätigkeit.

Entsprechend dem aktuellen Vergütungssystem des Vorstands kann dem Vorstand

eine weitere Vergütung, welche abhängig ist von der Entwicklung der

Marktkapitalisierung ist ("Variable Vergütung 2") gewährt werden. Die

bestehenden Vereinbarungen sehen einen Betrachtungszeitraum im Sinne des

Vergütungssystem 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vor, nach dem die variable

Vergütung 2 ggf. ausgezahlt wird. Vergütungsbestandteile für den Vorstand in

Form von gewährten oder zugesagten Aktien oder Aktienoptionen bestehen

nicht.

Gewährte MMag.

Zuwendun- Marco

gen (in Falchetto

EUR)

Vorstand

2022 2022 (Min) 2022 (Max)

Festver- 325.367,19 325.367,19 325.367,-

gütung 19

Beratungs- 0,00 0,00 0,00

leistun-

gen

Summe 325.367,19 325.367,19 325.367,-

19

STI 262.000,00 0,00 262.000,-

00

LTI 0,00 0,00 0,00

Summe 587.367.19 325.367,19 587.367,-

19

Versor- 0,00 0,00 0,00

gungsauf-

wand

Gesamtver- 587.367,19 325.367,19 587.367,-

gütung 19

Festver- 325.367,19

gütung

absolut

Festver- 55%

gütung in

Variable 262.000,00

Vergütung

absolut

Variable 45%

Vergütung

in %

Gesamtver- 587.367,19

gütung

Gewährte MMag.

Zuwendun- Marco

gen (in Falchet-

EUR) to

Vorstand

2023 2023 (Min) 2023

(Max)

Festver- 439.999,- 439.999,90 439.999,90

gütung 90

Beratungs- 0,00 0,00 0,00

leistun-

gen

Summe 439.999,- 439.999,90 439.999,90

90

Variable 125.000,- 0,00 500.000,00

Vergütung 00

"VV1"

Variable 0,00 0,00 0,00

Vergütung

"VV2"

Summe 564.999,- 439.999,90 964.999,90

90

Versor- 0,00 0,00 0,00

gungsauf-

wand

Gesamtver- 564.999,- 439.999,90 964.999,90

gütung 90

Festver- 439.999,-

gütung 90

absolut

Festver- 78%

gütung in

Variable 125.000,-

Vergütung 00

absolut

Variable 12%

Vergütung

in %

Gesamtver- 564.999,-

gütung 90

4.1.2. Vergütung des Vorstands innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre

Im Februar 2022 wurde Marco Falchetto vom Aufsichtsrat der bet-at-home.com

AG zum Vorstandsmitglied der bet-at-home.com AG und zum neuen CEO bestellt.

Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und CEOs der bet-at-home.com AG Franz

Ömer und Michael Quatember sind mit dem regulären Ablauf ihrer Bestellung

auf eigenen Wunsch aus dem Vorstand ausgeschieden.

Gewährte Zuwendungen (in MMag. Marco

EUR) Falchetto

Vorstand Bestellt: 02/2022

2022 2022 (Min) 2022 (Max)

Festvergütung 325.367,19 325.367,19 325.367,19

Beratungsleistungen 0,00 0,00 0,00

Summe 325.367,19 325.367,19 325.367,19

STI 262.000,00 0,00 262.000,00

LTI 0,00 0,00 0,00

Summe 0,00 0,00 0,00

Versorgungsaufwand 0,00 0,00 0,00

Gesamtvergütung 587.367,19 325.367,19 587.367,19

Gewährte Zuwendungen (in MMag. Marco

EUR) Falchetto

Vorstand Bestellt: 02/2022

2023 2023 (Min) 2023 (Max)

Festvergütung 439.999,90 439.999,90 439.999,90

Beratungsleistungen 0,00 0,00 0,00

Summe 439.999,90 439.999,90 439.999,90

Variable Vergütung "VV1" 125.000,00 0,00 500.000,00

Variable Vergütung "VV2" 0,00 0,00 0,00

Summe 564.999,90 439.999,90 964.999,90

Versorgungsaufwand 0,00 0,00 0,00

Gesamtvergütung 564.999,90 439.999,90 964.999,90

Differenz zum Vorjahr -22.367,29

absolut

Differenz zum Vorjahr in % -3,81%

Gewährte DI Franz

Zuwendun- Ömer

gen (in

EUR)

Vorstand

Bis:

02/2022

2018 2019 2020 2021 2022

Festver- 470.000,00 581.486,4- 600.000,- 600.000,00 145.547,95

gütung 3 00

Beratungs- 280.000,00 400.000,0- 400.000,- 400.000,00 0,00

leistungen 0 00

Summe 750.000,00 981.486,4- 1.000.00- 1.000.000,00 145.547,95

3 0,00

Einjährige 417.907,73 471.500,2- 384.001,- 0,00 0,00

variable 4 74

Vergütung

Langfristi- 79.796,86 73.748,42 83.205,9- 0,00 0,00

ger 2

Management-

bonus

Aktienba- 0,00 204.876,5- 0,00 0,00 0,00

sierte 3

Vergütung

Mehrjähri- 79.796,86 278.624,9- 83.205,9- 0,00 0,00

ge 5 2

variable

Vergütung

Summe 497.704,59 750.125,1- 467.207,- 0,00 0,00

9 66

Versor- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

gungsauf-

wand

Gesamtver- 1.247.704,59 1.731.611- 1.467.20- 1.000.000,00 145.547,95

gütung ,62 7,66

Differenz -29.696,24 483.907,0- -264.403- -467.207,66 -854.452,0-

zum 3 ,96 5

Vorjahr

absolut

Differenz -2,3 % 38,8 % -15,3 % -31,8 % -85,4%

zum

Vorjahr in

Gewährte Mag.

Zuwendungen Michael

(in EUR) Quatember

Vorstand

Bis:

02/2022

2018 2019 2020 2021 2022

Festver- 325.000,0- 420.000,00 420.000,00 420.000,00 97.669,77

gütung 0

Beratungs- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

leistungen

Summe 325.000,0- 420.000,00 420.000,00 420.000,00 97.669,77

Einjährige 417.907,7- 471.500,24 384.001,74 0,00 0,00

variable 3

Vergütung

Langfristi- 79.796,86 73.748,42 83.205,92 0,00 0,00

ger

Management-

bonus

Aktienba- 64.413,39 204.876,53 0,00 0,00 0,00

sierte

Vergütung

Mehrjährige 144.210,2- 278.624,95 83.205,92 0,00 0,00

variable 5

Vergütung

Summe 562.117,9- 750.125,19 467.207,66 0,00 0,00

8

Versorgungs- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

aufwand

Gesamtver- 887.117,9- 1.170.125,19 887.207,66 420.000,00 97.669,77

gütung 8

Differenz -776.423,- 283.007,21 -282.917,5- -467.207,3- -322.330,-

zum Vorjahr 29 3 3 23

absolut

Differenz -46,7 % 31,9 % -24,2 % -52,7 % -76,8%

zum Vorjahr

in %

4.1.3. Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern der letzten fünf Jahre

Die durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern im bet-at-home.com AG

Konzern umfasst sämtliche Angestellten (exklusive des Vorstands der

bet-at-home.com AG).

in EUR GJ 2019 GJ 2020 GJ 2021 GJ 2022 GJ 2023

Durchschnittsver- 45.392,38 48.742,78 49.637,59 56.677,25 59.985,42

gütung

4.2. Vergütung des Aufsichtsrats

4.2.1. Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023

Dem Aufsichtsrat der bet-at-home.com AG gehörten im Geschäftsjahr 2023

folgende Mitglieder an:

* Martin Arendts, MBL-HSG, Rechtsanwalt, Grünwald (Vorsitzender)

* Véronique Giraudon, Vorstand, Paris/Frankreich (stellvertretende

Vorsitzende)

* François Riahi, Vorstand, Paris/Frankreich

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhielt im Geschäftsjahr 2023 eine feste

Vergütung in Höhe von 40 TEUR (Vorjahr: 40 TEUR). Zudem wurden notwendige

Auslagen erstattet. Frau Giraudon und Herr Riahi haben im Geschäftsjahr 2023

auf ihre Vergütung verzichtet.

Darüber hinaus bestehen für den Aufsichtsrat keine Vergütungsbestandteile in

Form von gewährten bzw. zugesagten Aktien oder Aktienoptionen.

4.2.2. Vergütung des Aufsichtsrats innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre

Festvergütung GJ 2019 GJ 2020 GJ 2021 GJ 2022 GJ 2023

in EUR

Martin Arendts 40.000,00 40.000,00 40.000,00 40.000,00 40.000,00

Véronique n/a 0,00 0,00 0,00 0,00

Giraudon (seit

7. Juli 2020)

Isabelle 20.000,00 10.000,00 n/a n/a n/a

Andres (bis 7.

Juli 2020)

François Riahi n/a n/a 0,00 0,00 0,00

(seit 18. Mai

2021)

Nicolas Béraud n/a 0,00 0,00 n/a n/a

(bis 18. Mai

2021)

Jean-Laurent 0,00 0,00 n/a n/a n/a

Nabet (bis 7.

Juli 2020)

SUMME 60.000,00 50.000,00 40.000,00 40.000,00 40.000,00

4.3. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung

Innerhalb des bet-at-home.com AG Konzerns hat sich die Ertragslage innerhalb

der letzten fünf Jahre wie folgt entwickelt:

Ertrags- GJ 2019 GJ 2020 GJ 2021 GJ 2022 GJ 2023

entwick-

lung in

EUR

Brut- 143.289.3- 54.622.7- 59.346.51- 53.531.691,22 46.176.149,16

to-Wettun- 59,55 71,80 9,85

d

Gaminger-

trag

Differenz -61.524,0- -88.666.- 4 -5.814.828,63 -7.355.542,06

zum 5 587,75 723.748,0-

Vorjahr 5

absolut

Differenz 0,0 % -61,9 % 8,6 % -9,8% -13,7%

zum

Vorjahr

in %

Der Rückgang der Brutto-Wett- und Gamingerträge im Geschäftsjahr 2023 ist im

Wesentlichen bedingt durch die Umsetzung der produkt- und

anbieterübergreifenden Einzahlungslimits in Deutschland ab Mitte 2022, die

sich auch im Geschäftsjahr negativ auf die Gamingerträge auswirkt, die

Limitierung des lizensierbaren Angebots im Vergleich zum Vorjahr, sowie der

Migrationsverlust aus den .com und .de Plattformen auf EveryMatrix.

In diesem Zusammenhang wird explizit auf die Ausführungen im Konzernanhang

zum 31. Dezember 2023 verwiesen.

5. Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers

"Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des

Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die bet-at-home.com AG, Düsseldorf

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der bet-at-home.com AG, Düsseldorf, für das

Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell

geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht

gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den

Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen

wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht

worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des

Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162

Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des

Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023))

durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem

Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres

Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die

Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die

Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022))

angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der

Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich

der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung

des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den

Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für

die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung

eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu

ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von

dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und

Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im

Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.

1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem

Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen

Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1

und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des

Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG

haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche

Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des

Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den

Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der

Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob

der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die

inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der

einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts

enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss

gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir

verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem

Zusammenhang nichts zu berichten.

Duisburg, den 5. März 2024

PKF Fasselt

Partnerschaft mbB

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Rechtsanwälte

A. Schienstock Hegmanns

Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

III. Weitere Angaben und Hinweise

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der

Hauptversammlung EUR 7.018.000 und ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien,

die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der

Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2. Durchführung als virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die

Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 21 der Satzung als virtuelle

Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und

ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der

Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Ort der Hauptversammlung ist das JW Marriott Hotel Frankfurt,

Thurn-und-Taxis-Platz 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die gesamte Hauptversammlung wird am 16. Juli 2024 ab 10:00 Uhr im Internet

über das unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

erreichbare passwortgeschützte InvestorPortal vollständig in Bild und Ton

übertragen.

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe

nachfolgend Ziffer III. 3.) erhalten Aktionäre per Post eine

Anmeldebestätigung, auf der ihre individuellen Zugangsdaten zum

InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die

Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden

Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen

Hauptversammlung ausüben. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 25.

Juni 2024 freigeschaltet.

3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

und die Ausübung des Stimmrechts / Zugangsdaten zum InvestorPortal

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts -

persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind nur diejenigen Aktionäre

berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht anmelden und ihre

Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung hat gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des

Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des

depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer

Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär

gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach dem durch das

ZukunftsfinanzierungsG geänderten § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, der seit dem

15. Dezember 2023 gilt, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der

Hauptversammlung, d.h. auf Montag, den 24. Juni 2024, 24:00 Uhr

("Nachweisstichtag"),

zu beziehen. Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der

bisherigen Regelung des § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG a.F. und Ziffer 17 Absatz

2 Satz 2 der aktuellen Satzung der Gesellschaft relevanten Zeitpunkt, dem

Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Dienstag, der 25. Juni 2024,

0:00 Uhr), hat sich aber aufgrund der Gesetzesänderung im

ZukunftsfinanzierungsG auf den vorgenannten geänderten Nachweisstichtag zu

beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine Bestätigung des

Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär (z. B. das depotführende

Institut) zu erbringen.

Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft

spätestens am Dienstag, den 9. Juli 2024, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend

genannten Anschrift zugehen:

bet-at-home.com AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und

die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des

Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang

des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz

zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die

Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen

oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag

ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der

Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.,

Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen

auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des

Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem

Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien

besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär

teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer,

welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen

oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine

Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche

Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre

Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden daher

gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut

zu wenden.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den

Aktionären Login-Daten für das InvestorPortal in Form einer

Anmeldebestätigung per Post übersandt.

4. Verfahren der Stimmabgabe

Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch die hierzu

bevollmächtigten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Zur Ausübung des Stimmrechts - auch durch Bevollmächtigte - sind in jedem

Fall eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum

Nachweisstichtag erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.).

a. Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im Wege der

elektronischen Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch

und ausschließlich über das InvestorPortal unter:

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zum

Zeitpunkt der Schließung der betreffenden Abstimmung durch den

Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juli 2024

möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen über das

InvestorPortal auch geändert oder widerrufen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die

(elektronische) Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere ist eine

Übersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail nicht möglich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung

durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene

Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl sind

eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein

Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag nach den vorstehenden

Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.).

b. Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte

Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts

zu bevollmächtigen. Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,

müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

Ohne entsprechende Weisung dürfen Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht

ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der

Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher

Weisungen ist über das InvestorPortal unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juli 2024 durch den

Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt der

Schließung der Möglichkeit der Vollmacht- und Weisungserteilung möglich.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter können auch per Brief oder per E-Mail erteilt werden.

Mit den Login-Daten für das InvestorPortal (siehe dazu Ziffer III. 3.)

werden den Aktionären Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die

Stimmrechtsvertreter per Post übersandt. Für die Bevollmächtigung der

Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch das

auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter, die per Post oder per

E-Mail übermittelt werden, müssen bis spätestens Montag, den 15. Juli 2024,

18:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

bet-at-home.com AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die

vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei

einzuhaltenden Fristen entsprechend.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung

durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene

Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtvertreter sind

eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein

Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich

(siehe vorstehend Ziffer III. 3.).

c. Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der

Gesellschaft

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Dritten,

zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen

Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine

oder mehrere von diesen zurückweisen.

Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen

Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen

übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Sie können das

Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre im Rahmen ihrer

jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder

durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der

Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b

BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein

sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach

§ 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des

Stimmrechts bevollmächtigt wird. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten,

Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären

oder anderen diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder

Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu

Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Änderung oder Widerruf ist über das

unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

erreichbare InvestorPortal ab dessen Freischaltung bis zum Ende der

virtuellen Hauptversammlung am 16. Juli 2024 möglich.

Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf

und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht

beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht ferner die

folgende Adresse zur Verfügung:

bet-at-home.com AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Übersendungen, die per Post erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen

spätestens bis zum 15. Juli 2024, 18:00 Uhr (eingehend), unter der

vorstehend genannten Adresse zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft

per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung noch

möglich. Mit den Login-Daten für das InvestorPortal (siehe dazu Ziffer III.

3.) werden den Aktionären Formulare zur Vollmachterteilung an einen Dritten

per Post übersandt. Ein solches Formular steht auch auf der Internetseite

der Gesellschaft unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

zum Download zur Verfügung.

Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten an Dritte vorzugsweise über das

InvestorPortal zu erteilen.

Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sind

eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein

Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich

(siehe vorstehend Ziffer III. 3.).

d. Ergänzende Regelungen

Gehen der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das

InvestorPortal, per E-Mail und/oder per Post voneinander abweichende, formal

ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zu, werden die

Übermittlungswege mit folgendem Vorrang berücksichtigt: (i) elektronisch

über das InvestorPortal, (ii) per E-Mail und (iii) per Brief. Bei

voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das

gleiche Medium zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene

Erklärung berücksichtigt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung

durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene

Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der

Einzelabstimmung.

5. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das InvestorPortal

der Gesellschaft, das unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können Aktionäre

bzw. Bevollmächtigte eines Aktionärs sich auf dem InvestorPortal mit ihren

Login-Daten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung die Bild- und

Tonübertragung verfolgen. Die für den Zugang zum InvestorPortal

erforderlichen Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis

des Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer III. 3. per Post übersandt.

6. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4

AktG

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den

Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer III.

3.) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor

der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung

einzureichen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung

nicht mitzurechnen sind. Die Einreichung kann also bis zum 10. Juli 2024,

24:00 Uhr, erfolgen. Die Einreichung von Stellungnahmen hat per E-Mail in

Textform in deutscher Sprache an folgende Adresse:

hv.stellungnahmen@bet-at-home.com

zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive

Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis

spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Juli 2024, 24:00

Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im InvestorPortal

unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldeten Aktionären zugänglich machen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000

Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Eine Stellungnahme braucht nicht

zugänglich gemacht zu werden, soweit sich der Vorstand durch das

Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in

wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder

wenn sie Beleidigungen enthält, oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt,

dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten

lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr.

3 oder Nr. 6 AktG).

Anträge, Wahlvorschläge, Fragen bzw. Auskunftsverlangen und Widersprüche

gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind,

werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von

Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des

Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der

Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils

beschriebenen Wegen möglich.

7. Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch über das

InvestorPortal zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der

Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird.

Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten

im InvestorPortal unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

Redebeiträge anmelden. Dies erfordert, dass der Aktionär oder sein

Bevollmächtigter über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche eine

Wortmeldung abgibt. Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung die

Anmeldung von Wortmeldungen sowie die Worterteilung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der

Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft

in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen

zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Absatz 1 Satz

2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen, sowie das in der

Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter Ziffer

III. 8. beschrieben) geltend zu machen.

Der Versammlungsleiter ist gem. § 19 Absatz 4 der Satzung berechtigt, zu

Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs für das Rede- und

Fragerecht der Aktionäre zusammengenommen einen angemessenen zeitlichen

Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen

Tagesordnungspunkt, für den einzelnen Redner sowie für einzelne Frage- und

Redebeiträge zu setzen.

8. Frage-/ Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der

Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft

zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands

der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht

besteht. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist

nicht möglich. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf

die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit

ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch

die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen

Unternehmen.

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der

Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Absatz 1d AktG zu.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das

vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG sowie das Nachfragerecht

gem. § 131 Absatz 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der

Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu

Ziffer III. 7) über das InvestorPortal unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

wahrgenommen werden kann. Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre

können Verlangen nach § 131 Absatz 4 und Absatz 5 AktG im Wege der

elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln.

9. Erklärungen von Widersprüchen

Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht,

Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung im

Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Absatz1 Satz 2 Nr. 8 AktG in

Verbindung mit § 245 AktG zu erklären. Widersprüche sind elektronisch über

das unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

erreichbare InvestorPortal zu übermitteln und sind ab dem Beginn der

Hauptversammlung am 16. Juli 2024 bis zu deren Schließung durch den

Versammlungsleiter möglich.

10. Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§

122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals

oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122

Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die

Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem

Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die

Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70

AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden

Instituts aus.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen

Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage

beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der

Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der

Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 15. Juni

2024, 24:00 Uhr.

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu

richten:

bet-at-home.com AG

- Vorstand -

Tersteegenstraße 30

D-40474 Düsseldorf

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht

bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im

Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung

zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die

Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem

auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

veröffentlicht.

11. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gem. den §§

126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht

werden sollen, müssen bis Montag, den 01. Juli 2024, 24:00 Uhr, unter

folgender Adresse eingehen:

bet-at-home.com AG

Tersteegenstraße 30

D-40474 Düsseldorf

E-Mail: ir@bet-at-home.com

Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge

nebst Begründung sowie Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des

Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen

gem. den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt sind. Unter der

vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der

Verwaltung zugänglich gemacht.

Gemäß § 126 Absatz 4 AktG gelten zugänglich zu machende Anträge im Sinne von

§ 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG als im Zeitpunkt der

Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu solchen Anträgen und

Wahlvorschlägen ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder

satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen

können (siehe dazu vorstehend Ziffer III. 3.). Sofern der den Antrag

stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß

legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der

Versammlung nicht behandelt werden.

Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a

Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Absatz 5 Satz 3 AktG Anträge und

Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im

Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal stellen.

12. Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer

Sommerzeit (MESZ). Die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) entspricht der

koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.

13. Bericht zum Ausschluss des Bezugsrechts / Veröffentlichungen auf der

Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den

Rechten der Aktionäre

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und Ermächtigung zum Ausschluss

des Bezugsrechts durch Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung nebst Aufhebung

des gem. § 4 Absatz 3 der Satzung derzeit bestehenden genehmigten Kapitals)

einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Absatz 2

Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstellt, der vom

Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/

zugänglich und bekannt gemacht ist.

Der festgestellte Jahresabschluss der bet-at-home.com AG, der gebilligte

Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, jeweils für das

Geschäftsjahr 2023, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben

nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2023 werden gemäß § 124 a AktG auf der vorgenannten

Internetseite zugänglich gemacht. Ab der Einberufung der Hauptversammlung

sind dort auch die weiteren Informationen nach § 124a AktG zugänglich.

Auf der vorgenannten Internetseite stehen auch die Angaben gemäß § 125 AktG

in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Absatz

2, § 126 Absatz 1 und Absatz 4, § 127, § 130a, § 131 Absatz 1 AktG, § 118a

Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG) zur Verfügung.

Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls

auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge und Wahlvorschläge

von Aktionären zugänglich gemacht.

14. Beschlussfassungen

Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Zu den

Tagesordnungspunkten 2 bis 4, 6 und 7 sollen Abstimmungen erfolgen, die

bindenden Charakter haben. Die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 hat

empfehlenden Charakter. Für jede Abstimmung stehen die Optionen

Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.

15. Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz

Die bet-at-home.com AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4

Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den

Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen

Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der

Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen

Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt (z.B.

Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur

Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung

einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DSGVO, finden sich

unter:

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Düsseldorf, im Juni 2024

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