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EQS-News: SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an (deutsch)

SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an

Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. /

Schlagwort(e): Übernahmeangebot/Rechtssache

SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von

Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an

09.07.2024 / 11:30 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

SdK bietet Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung von

Nachzahlungsansprüchen für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG an

Ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG, die ihre Stada-Aktien im

Rahmen des Übernahmeangebotes der Nidda Healthcare Holding AG im August oder

September 2017 angedient hatten, haben einen Anspruch auf Nachzahlung in

Höhe von 8,15 Euro je Aktie. Dies hat der Bundesgerichtshof im Mai 2023

entschieden. Da die Nidda Healthcare Holding AG eine freiwillige Nachzahlung

an alle ehemaligen STADA-Aktionäre verweigert, bietet die SdK

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. den betroffenen ehemaligen

STADA-Aktionären eine Prozessfinanzierung für eine klageweise Geltendmachung

ohne eigenes Kostenrisiko an.

Am 19. Juli 2017 wurde den Aktionären der STADA Arzneimittel AG durch die

Nidda Healthcare Holding AG, einem Gemeinschaftsunternehmen der

internationalen Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein

freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis

von 66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist

(bis zum Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von

63,76 % der STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist (bis

zum 01. September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre angenommen.

Die Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter Einschluss

eigener Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA

betrug. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit

8.265.142 Aktien (entsprechend 13,26 % der Aktien und Stimmrechte)

beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss eines

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") zwischen Nidda

Healthcare und STADA zuzustimmen, sofern die Höhe der gesetzlichen Abfindung

unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt. Mehrere

ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen hatten,

verlangten von der Bieterin auf dem Rechtsweg den Differenzbetrag zwischen

dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit zwei

gleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR 220/

21) entschied der Bundesgerichtshof ("BGH") unter Bezugnahme auf die

Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei

Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich steht dieser Anspruch

auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der STADA

Arzneimittel AG zu, die Ihre regulären Aktien zunächst in die zum Verkauf

eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in nachträglich zum

Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2 eingetauscht

hatten und diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient

hatten. Nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat die Bieterin eine entsprechende

Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass

aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede

der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die Verjährung begann nach

Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017.

Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der

STADA sind noch nicht verjährt. Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2.

Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst

der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Dieser ist Stand heute somit noch nicht

verjährt.

Ehemaligen Aktionären der STADA AG, die ihre regulären Aktien zunächst in

die zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in

nachträglich zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2

eingetauscht hatten und diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes

angedient hatten, steht je Aktie ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des

Differenzbetrags zwischen dem Angebotspreis von 66,25 Euro und der Abfindung

unter dem BGAV von 74,40 Euro - somit von 8,15 Euro - zu.

Die SdK bietet betroffenen ehemaligen STADA-Aktionären eine

Prozesskostenfinanzierung zur Geltendmachung der Nachzahlungsansprüche an.

Die Ansprüche können somit ohne eigenes Kostenrisiko geltend gemacht werden.

Dabei übernimmt die SdK als Prozesskostenfinanzierer alle Kosten des

Klageverfahrens gegen eine im Erfolgsfall vom Erlös zu zahlende

Erfolgsbeteiligung in Höhe von 30 %. Ehemalige Aktionäre können sich unter

www.sdk.org/stada kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann

sämtliche Informationen zum Verfahren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail

unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur

Verfügung.

München, den 09.07.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b

80331 München

Tel: 089 / 2020846-0

Fax: 089 / 2020846-10

E-Mail: info@sdk.org

Pressekontakt:

Daniel Bauer

Tel: 089 / 2020846-0

E-Mail: presseinfo@sdk.org

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AXC0109 2024-07-09/11:30

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