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EQS-News: Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (deutsch)

Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

EQS-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Sonstiges

Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1

WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

25.11.2024 / 10:11 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe der Bescheide der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 8. Oktober 2024 über die

Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1

WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (ISIN DE0007042301)

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von den

Antragstellern des Befreiungsbescheides nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2

WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO in dem veröffentlichten

Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat - wie dies vom Gesetz auch

vorgesehen ist - weder an der Erteilung des Befreiungsbescheides noch

an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine

Verantwortung für den Inhalt des Befreiungsbescheides bzw. den

veröffentlichten Text.

Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2024 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf Anträge von (i) Herrn Dr. Jan

Liersch, (ii) Herrn Prof. Dr. Dr. Friedrich Grimminger und (iii) Herrn Ivo

Schramm (gemeinsam nachfolgend "Antragsteller") die Antragsteller von den

Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die mittelbare

Kontrollerlangung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt

a.d.Saale, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet - für alle Antragsteller wortgleich

- wie folgt:

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG die infolge seiner Einsetzung als Mitglied des 5er-Gremiums

(wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) durch das am

29.05.2024 eröffnete Testament des verstorbenen Herrn Dr. Bernard große

Broermann, geboren am 20.11.1943, erfolgte mittelbare Kontrollerlangung

an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, zu

veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 endet (auflösende Bedingung),

wenn der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der RHÖN-KLINIKUM

Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, (einschließlich etwaiger

gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, jedoch ohne Berücksichtigung

der Stimmrechte, die ihm als Mitglied des 5er-Gremiums [wie in Abschnitt

A.II. dieses Bescheids definiert] zuzurechnen sind) während der

Geltungsdauer der testamentarischen Auflage über das 5er-Gremium (wie in

Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) auf mindestens 30 % erhöht.

3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist von dem

Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Die Bescheide beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Relevanter Sachverhalt

1. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft mit Sitz in Bad

Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Schweinfurt unter der Handelsregisternummer HRB 1670 (nachfolgend

"Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 66.962.470 auf den Inhaber

lautende Stückaktien eingeteilt (nachfolgend "ZG-Aktien").

Die ZG-Aktien sind unter der ISIN DE0007042301 zum Handel im regulierten

Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

2. Erbfall

Am 25.02.2024 verstarb Herr Dr. Bernard große Broermann (nachfolgend der

"Erblasser"

und der "Erbfall").

In seinem Testament hat der Erblasser seinen testamentarischen Erben und

Dritten Vermächtnisse bzw. Vorausvermächtnisse zugewendet (nachfolgend die

"Vermächtnisse").

Die Vermächtnisse beziehen sich insbesondere auf die Geschäftsanteile an der

Broermann Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9669.

Als Auflage hat der Erblasser hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte in

der Broermann Holding GmbH angeordnet, dass die Erben bzw. Vermächtnisnehmer

die Stimmrechte bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der

Beschlüsse eines aus fünf Personen bestehenden Gremiums (nachfolgend das

"5er-Gremium")

ausüben dürfen, das mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das Gremium besteht

aus zwei Erben des Erblassers sowie den Antragstellern, die mit dem

Erblasser in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.

Im Hinblick auf die Asklepios Kliniken Management GmbH mit Sitz in

Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Königstein unter HRB 9737, hat der Erblasser das Vermächtnis verfügt, dass

die Broermann Holding GmbH die Geschäftsanteile an der Asklepios Kliniken

Management GmbH erhalten soll.

3. Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

Die vorliegend relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft

stellte sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments wie folgt dar:

Die AMR Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 10447, hielt

61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte).

94,57 % der Geschäftsanteile an der AMR Holding GmbH wurden von der

Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Hamburg, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149532 (nachfolgend

"Asklepios

Kliniken GmbH & Co. KGaA"), gehalten. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA

hielt ihrerseits 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % des Grundkapitals

und Stimmrechte).

Sämtliche Kommanditaktien der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA wurden von

der Broermann Holding GmbH gehalten, die selbst 205.733 ZG-Aktien

(entsprechend 0,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) hielt. Einzige

persönlich haftende Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA

war die Asklepios Kliniken Management GmbH.

Die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH wie auch an der Asklepios

Kliniken Management GmbH wurden seit Eintritt des Erbfalls von den Erben

gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehalten. Die

Erbengemeinschaft hielt auch unmittelbar 360 ZG-Aktien, entsprechend 0,001 %

des Grundkapitals und der Stimmrechte.

2. Antrag

Die Antragsteller beantragten, jeweils einzeln, sie von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund Kontrollerlangung an

der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zu befreien.

3. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig. Die Antragssteller haben jeweils dem

Formerfordernis der §§ 37, 45 WpÜG entsprochen.

4. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet.

Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer jeweiligen Interessen mit den

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.

1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die

Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen des

§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung

von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG setzt voraus, dass die Kontrolle an der

Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt wurde und Erblasser und

Kontrollerwerber nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind.

1. Kontrollerwerb der Antragsteller

Die Antragsteller haben infolge der Eröffnung des Testaments des Erblassers

jeweils die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten und

damit mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt. Als

Mitglieder des 5er-Gremiums sind ihnen jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG

Stimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % der

Stimmrechte) zuzurechnen.

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG werden dem Bieter Stimmrechte eines Dritten

aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der

Bieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer

Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Liegen die Voraussetzungen

des § 30 Abs. 2 WpÜG vor, erfolgt eine wechselseitige Zurechnung der

Stimmrechte in voller Höhe. Die Zurechnung erfolgt auch auf solche an der

Abstimmung Beteiligte, die die Entscheidungen nicht beeinflussen können

sowie auf solche Beteiligte, die selbst keine ZG-Aktien halten (vgl. zu § 34

Abs. 2 WpHG Emittentenleitfaden der BaFin Modul B, Ziffer I.2.5.10.3.).

Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG voraus,

dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten der

Zielgesellschaft verständigen. So liegt der Fall hier. Das Testament des

Erblassers beinhaltet eine Auflage nach § 1940 BGB, die die schuldrechtliche

Verpflichtung der Erben begründet, die Stimmrechte bezüglich der Anteile der

Broermann Holding GmbH bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der

jeweiligen Beschlüsse des 5er-Gremiums ausüben. Da die Broermann Holding

GmbH mittelbare Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und das

5er-Gremium die Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft

im Sinne des Erblassers sicherstellen soll, werden sich die Mitglieder des

5er-Gremiums nach dem Vortrag der Antragsteller künftig auch, soweit

erforderlich, über die Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungen

der Zielgesellschaft abstimmen und den Erben des Erblassers als

Gesellschafter der Broermann Holding GmbH entsprechende Vorgaben

hinsichtlich ihrer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Broermann

Holding GmbH machen. Das im Testament als Auflage vorgesehene 5er-Gremium

bildet damit die Grundlage für eine Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise

in Bezug auf die Zielgesellschaft zwischen den Antragstellern und den Erben

des Erblassers als weiteren Mitgliedern des 5er Gremiums.

Die Antragsteller haben spätestens jedenfalls mit der Stellung ihres

jeweiligen Befreiungsantrags nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO bei der BaFin zum Ausdruck gebracht, entsprechend

den Vorgaben der testamentarischen Auflage handeln zu wollen und beteiligen

sich damit an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise im vorgenannten

Sinne.

Infolge dieser Verhaltensabstimmung sind den Antragstellern jeweils gemäß §

30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend

94,51 % der Stimmrechte) zuzurechnen:

* Zum einen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus den 360 ZG-Aktien

(entsprechend 0,001 % der Stimmrechte) zuzurechnen, die die Erben des

Erblassers mit Eintritt des Erbfalls als Mitglieder der

Erbengemeinschaft erworben haben (§ 1922 i.V.m. § 1937 BGB) und seither

im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB) halten.

* Zum anderen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus weiteren

63.287.449 ZG-Aktien zuzurechnen, die den Erben des Erblassers seit dem

Eintritt des Erbfalls jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3

WpÜG zuzurechnen sind. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 WpÜG sind dem

Bieter nicht nur die Stimmrechte aus ZG-Aktien zuzurechnen, die der

Dritte unmittelbar hält, sondern auch solche die diesem gemäß § 30 Abs.

1 WpÜG zuzurechnen sind.

Die Stimmrechte aus 63.287.449 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % der

Stimmrechte) sind den Erben des Erblassers wie folgt zuzurechnen:

Die Stimmrechte aus den von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen

61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % der Stimmrechte) sind gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.Vm. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2

Nr. 1 HGB, § 17 AktG zunächst ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Asklepios

Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnen.

Die der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnenden Stimmrechte aus

den von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien

sind - ebenso wie die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH &

Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % der

Stimmrechte) - gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6

WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB ihrer einzigen Kommanditaktionärin, der

Broermann Holding GmbH, zuzurechnen.

Die Broermann Holding GmbH wiederum ist durch den Erbfall ein unmittelbares

Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1

HGB jedes Erben geworden. Denn mit dem Erbfall sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB

auch die vom Erblasser gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen (einschließlich

der damit verbundenen Stimmrechte) auf die Erben übergegangen, die die

Gesellschaftsbeteiligungen seither gesamthänderisch als Mitglieder der

Erbengemeinschaft halten (§ 2032 BGB). Folglich sind jedem Erben gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den (i) unmittelbar von

der AMR Holding GmbH gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien, (ii) unmittelbar von

der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien und

(iii) unmittelbar von der Broermann Holding GmbH gehaltenen 205.733

ZG-Aktien zuzurechnen.

Bei der Verhaltensabstimmung handelt es sich auch nicht um eine Abstimmung

im Einzelfall im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Die

testamentarische Auflage gilt bis 31.12.2033 und damit grundsätzlich über

mehrere Hauptversammlungen hinweg, sodass nicht von einer

Verhaltensabstimmung im Einzelfall ausgegangen werden kann.

2. Kontrollerwerb durch Erbschaft

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend jeweils § 37 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO.

§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an

der Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer

Erbauseinandersetzung erfolgt ist und dass der Erblasser und der Bieter

nicht im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.

Der Erblasser und die Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zudem

haben die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch

Erbschaft erlangt.

Die Antragsteller sind zwar selbst keine Erben des Erblassers, sie haben

jedoch zu erkennen gegeben, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in

gleicher Weise wie ein Erbe zur Ausführung bringen zu wollen, indem sie sich

entsprechend der Auflage an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise

beteiligen. Auch wenn die Antragsteller die Kontrolle über die

Zielgesellschaft nicht bereits im Sinne von § 1922 BGB mit dem Erbfall

erlangt haben, so beruht sie damit doch auf den letztwilligen Verfügungen

des Erblassers. Die Kontrolle über die Zielgesellschaft ist somit durch

Erbschaft erlangt.

1. Ermessen

Die jeweilige Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In der

Ermessensabwägung sind die jeweiligen Interessen der Antragsteller an der

Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der

Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in:

Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rn. 56).

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem jeweiligen Interesse der

Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller.

Die Antragsteller sind Mitglieder des 5er-Gremiums, welches bis zum

31.12.2033 darüber entscheidet, wie die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die

Stimmrechte bezüglich der Anteile an der Broermann Holding GmbH ausüben.

Zweck des 5er-Gremiums ist es, Kontinuität der Unternehmensführung bei der

Zielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherzustellen. Dies gibt den

außenstehenden Aktionären keinen schützenswerten Anlass, eine

außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die

einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der

Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum.

2. Nebenbestimmung

Die Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung in Ziffer 2 des

jeweiligen Tenors ergeht gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im

Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den

in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.

Tragender Grund für die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1

WpÜG-AngebVO ist, dass die Antragsteller die Kontrolle über die

Zielgesellschaft aufgrund Erbschaft erlangt haben. Die Befreiung nach § 37

WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO soll es den Antragstellern

ermöglichen, für die Geltungsdauer der testamentarischen Auflage die vom

Erblasser vorgesehene Kontrollposition einzunehmen, ohne ein Pflichtangebot

abgeben zu müssen. Sie soll es den Antragstellern aber nicht ermöglichen,

eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollposition

aufzubauen. Zweck der in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors vorgesehenen

auflösenden Bedingung ist es daher, sicherzustellen, dass die Antragsteller

nur insoweit von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit werden, wie ihr

Kontrollerwerb auf Erbschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO

beruht. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet, denn

erwerben die Antragsteller künftig eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium

unabhängige Kontrollposition, entfällt die vorliegende Befreiung

nachträglich mit der Folge, dass die Pflichten des § 35 VwVfG wieder

aufleben.

Das Bedürfnis für die auflösende Bedingung entfällt allerdings mit dem

Auslaufen der testamentarischen Auflage am 31.12.2033. Denn mit der Aufgabe

ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium verlieren die Antragsteller auch ihre

Kontrollposition. Ein etwaiger anschließender Kontrollerwerb würde daher

(erneut) die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

auslösen, soll den Antragstellern aber nicht nachträglich die Befreiung für

den durch Erbschaft erlangten Kontrollerwerb nehmen. Ein milderes Mittel,

das den oben genannten Zweck gleich effizient fördert, ist nicht

ersichtlich. Damit ist die auflösende Bedingung auch erforderlich.

Ende der WpÜG-Mitteilung

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RHÖN-KLINIKUM AG | Leiter Finanzierung, Treasury, Investor Relations und

Nachhaltigkeit

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RHÖN-KLINIKUM AG | Schlossplatz 1 | D-97616 Bad Neustadt a. d. Saale

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2037007 25.11.2024 CET/CEST

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AXC0075 2024-11-25/10:12

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