Per 31.12.2020 endet die Übergangsfrist, auf die sich das Vereinigte Königreich (UK) und die Europäische Union (EU) im Austrittsabkommen geeinigt haben. D.h. ab 01.01.2021 ist folgendes für Zahlungen von/nach UK zu beachten:
UK bleibt unverändert im SEPA Zahlungsverkehrsraum und ist weiterhin über SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften erreichbar.
Zahlungen von/nach UK sind nicht mehr preisreguliert (fallen nicht mehr unter die EU Preis-Verordnung). Ab 01.01.2021 können daher für UK Zahlungen Zahlungsverkehrs- bzw. Auslandsspesen zur Verrechnung kommen. Diese Entgelte sind vergleichbar mit den Entgelten, die im Zahlungsverkehr mit der Schweiz anfallen.
In den beiliegenden AZV-Entgeltdokumenten sind die Änderungen für BAWAG P.S.K. Kunden gültig ab 01.01.2021 bereits berücksichtigt.
Allgemeine Informationen Auslandszahlungsverkehr (ab 01.01.2021)
Auslandszahlungsverkehr für Privatkunden (ab 01.01.2021)
Betroffen davon sind Zahlungen mit Auftraggeber- oder Empfänger-IBAN beginnend mit „GB“ (Großbritannien und Nordirland) oder „GI“ (Gibraltar) und Zahlungen mit Auftraggeber- oder Empfänger-BIC mit „GB“ oder „GI“ an der fünften/sechsten Stelle.
Kunden müssen zusätzlich beachten, dass aufgrund der Geldtransfer-Verordnung bei Überweisungen und Lastschriften außerhalb des EU-/EWR-Raumes die vollständigen Zahlerdaten anzugeben sind (Name und vollständige Adresse des Zahlungspflichtigen).
Bei Lastschriften sind die kompletten Daten des Zahlungspflichtigen vom Lastschrifteneinreicher zwingend anzugeben (vollständiger Name und Adresse des Zahlers).
Zahlungsaufträge mit unvollständigen oder falschen Daten können zu Rückleitungen und separaten Spesen führen. Gutschriften mit unvollständigen Adressdaten oder falschen Begünstigtendaten führen zu Zahlungsablehnungen.