Kontenregister
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) verpflichtet alle österreichischen Finanzinstitute laufend bestimmte Daten in das zentrale Kontenregister einzumelden. Betroffen davon sind alle Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern im Einlagengeschäft inkl. Sparbücher, im Giro- und Bausparbereich sowie Wertpapierdepots.
Welche Daten werden in das Kontenregister gemeldet?
Das Finanzinstitut meldet folgende Daten in das Kontenregister:
- Konto-/Depotnummer
- Kontoinhaber, Treugeber, Zeichnungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
- Eröffnungs- und Auflösungsdatum
- Bezeichnung des Kreditinstitutes
Zusätzlich werden natürliche Personen, die in Österreich wohnhaft sind, mit einem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) ausgestattet, welches für die Meldung an das BMF benötigt wird. Ist eine Ermittlung dieses Kennzeichens nicht möglich, werden folgende Ersatzdaten gemeldet: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat. Rechtsträger hingegen werden mit einer Stammzahl gemäß E-Government-Gesetz und wenn nicht vorhanden mit Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat gemeldet.
Nicht zu melden sind Kontostände und Kontobewegungen.
Wer darf in das Kontenregister Einsicht nehmen?
An folgende Behörden ist eine Auskunft zu erteilen:
- Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke
- Finanzstrafbehörden und Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke
- Abgabenbehörden des Bundes und des Bundesfinanzgerichtes bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Interesse der Abgabenerhebung
Über Finanzonline besteht für jeden Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Einsicht zu erhalten welche Daten gemeldet werden.
Bei jeder Einsichtnahme in das Kontenregister durch die Behörde wird der Betroffene über Finanzonline informiert.
Darf das Finanzamt in das Kontenregister Einsicht nehmen?
Grundsätzlich ist eine Einsichtnahme durch das Finanzamt für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerveranlagung nicht zulässig, außer es bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung und ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Im Vorfeld muss dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Zum Schutz der Steuerpflichtigen ist jede Einsicht in das Kontenregister zu dokumentieren. Darüber hinaus wird die Einsichtnahme in das Kontenregister durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten finanzintern überprüft.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Abgabenbehörden eine Konteneinschau (Kontoöffnung) direkt beim Finanzinstitut vornehmen?
Unter folgenden Voraussetzungen haben Abgabenbehörden die Möglichkeit weiterführende Informationen, welche nicht im Kontenregister vorhanden sind, zu erhalten:
- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Abgabenpflichtigen bestehen (Erforderlichkeit)
- zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (Zweckmäßigkeit)
- zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht (Verhältnismäßigkeit)
Aufgrund einer richterlichen Genehmigung durch das Bundesfinanzgericht haben Finanzinstitute Abgaben- oder Finanzstrafbehörden Auskunft zu erteilen. Die Auskunftserteilung muss dem Kreditinstitut in schriftlicher Form vorliegen. Es hat eine Begründung zu erhalten und ist von der Leitung der Abgabenbehörde zu unterzeichnen.
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz beinhaltet die Regelung für die Meldung von Kapitalabflüssen seit 01.03.2015 von Konten und Depots von natürlichen Personen.
Meldepflichtige Kapitalabflüsse
- Kapitalabflüsse von mindestens 50.000,- Euro und Kapitalabflüsse unter dieser Betragsgrenze, wenn Beträge offensichtlich zusammengehören und zusammengezählt mindestens 130.000,- Euro innerhalb eines Quartals betragen.
- von Konten und Depots von natürlichen Personen
Welche Kapitalabflüsse sind zu melden?
- Auszahlungen und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
- Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
- Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland
- Übertragung von Wertpapieren auf ausländische Depots
Die Umwidmung eines bestehenden Privatkontos in ein Geschäftskonto gilt als Kapitalabfluss.
Welche Daten werden gemeldet?
- Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) aus dem Stammzahlenregister. Ist eine Ermittlung dieses Kennzeichens nicht möglich, werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat gemeldet.
- Konto- bzw. Depotnummer und Betrag
Nicht Meldepflichtig sind:
- Geschäftskonten von Unternehmern
- Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern
Meldungen nach diesem Gesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.
Stand: 01.03.2020